Stimmt es, das an den europäischen Fughäfen nicht die Daten der Einreisenden benutzt wird um sie finden und sie testen zu können falls herauskommt, dass jemand auf dem Flug positiv war?
Diese Personendaten im Flugverkehr müßten da sein.
Sie werden gespeichert. Aber nicht genutzt?
Stimmt es dass die ankommenden weder auf Fieber, noch Symptome überprüft werden.
Noch das sie Masken im Flugzeug tragen müßen?
In anderen Länden landen Einreisende in Quarantäne.
Oder zumindest in kontrollierter Selbstquarantäne.
Nachtrag:
Man soll sich selbst in quarantäne begeben und eine Adresse angeben.
Man darf mit dem ÖPNV direkt nachhause fahren...
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... 2bodyText3
Lol
Personen die nur "kurz" im Ausland waren müssen nicht in Quarantäne.
Na, dann kann ich meinen Auslands kurztrip ja doch noch machen
Ausnahmen der Quarantänepflicht:
Welche Ausnahmen von der Quarantänepflicht gibt es? Gelten die Ausnahmen auch, wenn man Symptome aufweist?
Nur, wenn Sie keine Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen, gelten nach der Muster-Verordnung folgende Ausnahmen von der Quarantänepflicht für:
Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Organe der EU und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber geprüft und bescheinigt werden muss,
Personen, die sich als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
Personen, die täglich oder für wenige Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,
Personen, die sich nur kurz im Ausland aufgehalten haben.
Darüber hinaus gilt die Quarantänepflicht nicht für:
Saisonarbeitskräfte, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Quarantäneverpflichtung vergleichbar sind, und die ihre Unterkünft nur für die Arbeit verlassen dürfen,
Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren und
Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Bitte erkundigen Sie sich auf der Internetseite Ihres Einreisebundeslandes, ob die dortige Umsetzung von den hier genannten Ausnahmen abweicht.
Ja, .... Was war nochmal eine Pandemie?